Die Gewerbeabfallverordnung hat dies im § 2 Nr. 1 festgelegt.
§ 2 Nr. 1 Gewerbeabfallverordnung
gewerbliche Siedlungsabfälle:
a) Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
aa) gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
bb) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,
Grundsätzlich NEIN – Wenn es sich um Schrotte (z.Bsp. 17 04 05) handelt, die im Rahmen eines Gebäudeabbruchs auftauchen
(Träger, Aluminiumfassade, …).
Eine Produktionsanlage, die abgebaut wird, ist kein Bau- und Abbruch sondern Schrott aus Industrie und Gewerbe und unter 20 01 40 zu dokumentieren.
17 01 02 aus einem Ziegelwerk, fällt unter § 2 Absatz 1 gewerbliche Siedlungsabfälle
Der zugelassene Sachverständige benötigt die vollständigen Nachweise zu den Abfallmengen, die im Rahmen der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote herangezogen werden müssen. Bezogen auf das Kalenderjahr von Januar bis Dezember.
Viele Entsorger stellen dem Abfallerzeuger eine Jahresstatistik der entsorgten Abfälle zur Verfügung. Wir benötigen keine Wiegescheine. Nur diese Jahresstatistik, -bilanz.
Normalerweise hat der Abfallerzeuger die Nachweise seiner entsorgten Abfälle des Kalenderjahres in irgendeiner Weise erfasst.
Der Abfallerzeuger hat sich vom Entsorger die Erklärungen zur Verwertungsart und zum Verbleib aktuell ausstellen lassen.
Bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote müssen alle gewerblichen Siedlungsabfälle in Form von Wiegescheinen oder Jahresbestätigungen der Entsorgungsunternehmen nachgewiesen werden. Alle gefährlich oder oder nicht gefährlichen Abfälle dürfen berücksichtigt werden, sofern sie getrennt gesammelt und getrennt entsorgt werden und einer Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt werden.
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Nein, dies wird in der Gewerbeabfallverordnung nicht gefordert.
Die Feststellung der Getrenntsammlungsquote ist ein mathematischer Vorgang.
Die Getrenntsammlungsquote muss für jeden Standort eines Unternehmens getrennt erstellt werden.
Für jeden Standort müssen die Unterlagen zur Entsorgung nachgewiesen werden. Es ist nicht zulässig, dass ein Unternehmen seine regionalen Standorte zusammenfasst (Discounter) und eine gemeinsame Getrenntsammlungsquote möchte.
Der Abfallerzeuger prüft, ob er eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90% für das vergangene Jahr erreicht. Bei Erreichen der 90% Quote hat er das Privileg, dass er seine restlichen gemischt angefallenen Siedlungsabfälle direkt in die Verbrennung bringen kann. Er muss sie nicht einer Vorbehandlungsanlage nach Gewerbeabfallverordnung übergeben.
Der Entsorger muss dem Abfallerzeuger nach Vorgabe § 3 Absatz 3 Nr. der Gewerbeabfallverordnung in einer Erklärung mitteilen, welche Verwertung er für die ihm übergebenen Abfälle beabsichtigt (stofflich, energetisch) sowie den beabsichtigten Verbleib.
Durch einen zugelassenen Sachverständigen kann sich der Abfallerzeuger die Getrenntsammlungsquote bestätigen lassen und damit das Privileg nutzen. Der zugelassene Sachverständige hat in seiner Bestätigung die Getrenntsammlungsquote als Prozentzahl auszuweisen.
§ 4 Absatz 3 Satz 3 Gewerbeabfallverordnung
Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für Erzeuger ebenfalls, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.
§ 4 Absatz 5 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung
..Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.
§ 3 Absatz 3 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung
2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat
Seit dem Jahr 2022 dürfen bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote nur noch getrennt gesammelte Abfälle, für die eine stoffliche Verwertung beabsichtigt ist, herangezogen werden.
Hierzu muss der Abfallentsorger dem Abfallerzeuger nach Vorgabe § 3 Absatz 3 Nr. der Gewerbeabfallverordnung in einer Erklärung mitteilen, welche Verwertung er für die ihm übergebenen Abfälle beabsichtigt (stofflich, energetisch) sowie den beabsichtigten Verbleib.
Grundsätzlich stoffliche Verwertung:
Schrotte, eisenhaltiges Material, Metalle, Papier, Kartonage, Glas
Beispiele für Abfälle, die sowohl stofflich als auch energetisch verwertet werden:
Holz, Kunststoffe, Flüssige Abfälle (Öle, Säuren, Laugen), Schlämme
Öle: Stoffliche Verwertung als 2. Raffinade oder als Stützfeuerung (energetische Verwertung)
Säure/Laugen: Als Monofraktion mit nur leichten Verunreinigungen werden alle aufbereitet (stoffliche Verwertung); Mit Verunreinigungen in eine energetische Verwertung.
Schlämme: Mit Verunreinigungen in eine energetische Verwertung, stoffliche Verwertung grundsätzlich möglich, da Technologien vorhanden
Entscheidend ist, welche aktuelle Erklärung der Entsorger, für das betroffene Jahr, dem Abfallerzeuger ausgestellt hat.
Für die Ermittlung der Getrenntsammlungsquote dürfen für die getrennt gesammelten Abfälle nur noch die Abfallmengen herangezogen werden, die einer beabsichtigten stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Grundsätzlich sind in der Gewerbeabfallverordnung Abfälle nach § 1 Absatz 4 ausgeschlossen. Diese dürfen damit auch nicht bei der Ermittlung der Getrenntsammlungsquote herangezogen werden.
§ 1 Absatz 4 Gewerbeabfallverordnung
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die
1. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
2. dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
3. einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.
Bei der Kompostierung werden Bioabfälle unter Anwesenheit von Sauerstoff (aerob) mithilfe von Mikroorganismen abgebaut. Es bleibt ein nährstoffhaltiger Kompost zurück, der in Abhängigkeit vom Rottegrad zur Bodenverbesserung, zur Düngung oder als Mischkomponente für Kultursubstrate eingesetzt werden kann. Der Kompostierungsprozess (Rotte) verläuft in der Regel in zwei Hauptschritten: Der Intensivrotte und einer mehrwöchigen Nachrotte.
Die Kompostierung ist ein Verfahren zur stofflichen Verwertung.
Die Vergärung von Bioabfällen und Grüngut ist grundsätzlich ein Verfahren zur stofflichen Verwertung.
Dabei ist zu beachten, wie die Reste nach dem Vergärungsprozess weiter entsorgt werden.
Ausbringung als Dünger = stoffliche Verwertung
Einsatz in der Kompostierung = stoffliche Verwertung
Einsatz als Brennstoff = energetische Verwertung
Die Getrenntsammlungsquote ist ein mathematisch ermittelter Wert.
Getrenntsammlungsquote:
Der Quotient der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent,
Der zugelassene Sachverständige hat in seiner Bestätigung die Getrenntsammlungsquote als Prozentzahl auszuweisen.
+49 341 5938-342
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